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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam
vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
Reisebüro Schäfer GmbH zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen
die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter
gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und
Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:
1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des Kunden1.1
Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter
den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses
Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen
des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden
vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und
Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom
Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen,
Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten
Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur
Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte,
sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter
herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen
Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch
ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der
Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des
Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann
mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem
Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt
der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf
elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine
Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.5 Der
Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er
die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er
diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der
Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner
bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der
Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung
übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch
den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7
Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom
Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des
Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden
ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots
zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem
Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung
oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung 2.1
Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den
Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem
Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss
wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe
von maximal 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung
wird bis 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten
Grund abgesagt werden kann.
2.2 Dauert die Reise nicht
länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und
übersteigt der Reisepreis pro Reisenden € 75,- nicht, so dürfen
Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines
Sicherungsscheines verlangt werden.
2.3 Leistet der Kunde die
Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten
Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach
Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden
mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungsänderungen 3.1
Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den
Gesamt-zuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt,
unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleich-wertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Kunden aus seinem Angebot an-zubieten. Der Kunde hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die
Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber
geltend zu machen.
4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten4.1
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend
angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro
gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von
ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine
angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen
Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem
jeweiligen Reisepreis verlangen.
4.3 Der Reiseveranstalter
hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter
Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird
nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie
folgt berechnet:
a) Flugreisen
Bis 30 Tage vor Reisebeginn 20%, ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25%, ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 35%, ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 55%, ab 6. bis 3. Tag vor Reisebeginn 70%, ab 2. bis 1. Tag vor Reisebeginn 80%, am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises.
b) Schiffsreisen
Bis zum 50. Tag vor Reisebeginn 15%, ab 49. bis 30. Tag vor Reisebeginn 20%, ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30%, ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50%, ab 14. Tag vor Reisebeginn 75% des Reisepreises.
c) Reisen mit eigener Anreise/Busanreise
Bis 30 Tage vor Reisebeginn 20%, ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25%, ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 35%, ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 55%, ab 6. bis 3. Tag vor Reisebeginn 70%, ab 2. bis 1. Tag vor Reisebeginn 80%, am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises.
4.4
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter
nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte
Pauschale.
4.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor,
anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete
Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass
ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale
entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der
Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.6 Das
gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer
zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
5. Umbuchungen5.1
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung)
besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung
vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der
nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.
Dieses beträgt:
a) bei Flugreisen bis 30 Tage vor Reiseantritt 35 €.
b) bei Reisen mit eigener Anreise/Busanreise bis 30 Tage vor Reiseantritt 30 €.
5.2
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach
Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen
und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht
bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung Nimmt
der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten
wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B.
wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat
er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der
Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen
durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn
es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der MindestteilnehmerzahlDer Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a)
in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl
beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich
vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen
sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die
Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt
oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung
verweist.
Ein Rücktritt ist spätestens am 28. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte
bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der
Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu
machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt,
erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich
zurück.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten GründenDer
Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des
Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den
Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
9. Mitwirkungspflichten des Kunden9.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der
Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen
Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft,
tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der
Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der
Reiseleitung/Turnierleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist
eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige
Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben.
Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters
wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den
Reiseunterlagen, unterrichtet.
Die Reiseleitung ist
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist
jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
9.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will
ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB
bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat
er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem
Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
9.3 Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden
oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter
dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige
(P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.
Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die
Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen
nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die
Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder
der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
9.4 Reiseunterlagen
Der
Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die
erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine)
nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10. Beschränkung der Haftung 10.1
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b)
soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für
Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme
gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende
Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer
Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-
und Sachschäden im Zusammenhang mit Leis-tungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und
Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet
werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der
Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort,
Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während
der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen
Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
11. Ausschluss von Ansprüchen Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen
Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter
unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der
Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Dies
gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß
Ziffer 10.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckbeschädigung und
binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
12. Verjährung12.1
Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den
Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
beruhen.
12.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
12.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
12.4
Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist
die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden LuftfahrtunternehmensDie
EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter,
den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht
bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so
ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug
durchführen wird bzw. werden.
Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.
Wechselt
die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte
Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den
Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte
einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über
den Wechsel unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften14.1
Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der
Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor
Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Ände-rungen vor Reiseantritt
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine
Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender
(z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der
behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche
Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.
Nachteile, die aus dem Nicht-befolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.
B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt
nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch
informiert hat.
14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für
die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter
eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. Rechtswahl Auf
das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das
gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den
Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem
Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der
Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von
Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16. Gerichtsstand16.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
16.2
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des
Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des
Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
16.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a)
wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden
und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des
Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag
anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem
der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden
Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§
651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht
voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der
Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die
Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur
Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur
Last.“
Reiseveranstalter: Reisebüro Schäfer GmbH Dr. Felix-Gerhardus-Str. 11 53894 Mechernich
Stand Januar 2009
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